Startseite
Über uns
Statuten
Jahresbericht
Vorstand
Formulare
Birnel
Spenden
Einzahlungsschein

Verwendungszweck
Sammlungen

 

 

schaffhausen@winterhilfe.ch
Postkonto 82-2661-9

 

Statuten

als PDF herunterladen

Name und Sitz Artikel 1
  Unter dem Namen «Winterhilfe Schaffhausen» besteht ein Verein gemäss Artikel 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Schaffhausen.
 
  1. Die Winterhilfe Schaffhausen ist die Kantonalorganisation der Winterhilfe Schweiz. Sie übernimmt die Rechte und Pflichten, die ihr aus dieser Mitgliedschaft erwachsen.
  2. Die Winterhilfe Schaffhausen ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Ziele Artikel 2
 
  1. Die Winterhilfe Schaffhausen hilft in erster Linie mit finanziellen Zuwendungen und Sachleistungen Notsituationen von Einwohnern im Kanton Schaffhausen zu überbrücken, Daneben vermittelt sie Familien und Einzelpersonen Informationen über weitergehende Hilfemöglichkeiten, sowie Beratung und Begleitung und fördert Projekte, welche das Entstehen von Notlagen verhindern helfen, bzw. zu deren Behebung beitragen.
  2. Die Winterhilfe Schaffhausen nutzt alle Möglichkeiten sinnvoller Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen und anderen Hilfswerken und stimmt dabei ihre Tätigkeit ihnen gegenüber ab.
  3. Die Winterhilfe Schaffhausen nimmt Bund, Kanton und Gemeinden keine Aufgaben ab, zu deren Erfüllung diese nach Gesetz verpflichtet sind.
  4. Die Winterhilfe Schaffhausen erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Winterhilfe Schweiz und richtet ihr Erscheinungsbild und ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Winterhilfe Schweiz aus.
Mitgliedschaft Artikel 3
 
  1. Mitglieder der Winterhilfe Schaffhausen können konfessionelle und politische Körperschaften, Berufsverbände befreundete Organisationen sowie Einzelpersonen werden, welche die Ziele der Winterhilfe unterstützen.
  2. Soweit juristische Personen, politische und konfessionelle Körperschaften Mitglieder der Winterhilfe Schaffhausen sind, üben sie ihre Mitgliedschaftsrechte durch eine von ihnen bezeichnete Vertreterin oder einen von ihnen bezeichneten Vertreter aus.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen der Winterhilfe zuwiderhandelt oder ihrem Ansehen schadet.
Organe Artikel 4
  Die Organe der Winterhilfe Schaffhausen sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (Kantonales Winterhilfekomitee)
c) die Revisionsstelle
 
Mitglieder-
versammlung
Artikel 5
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Winterhilfe Schaffhausen. Sie tagt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich.
  2. Die Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
    • Genehmigung des Jahresberichtes, Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung;
    • Festlegung des Mitgliederbeitrages;
    • Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
    • Wahl der Revisionsstelle;
    • Wahl der Abgeordneten in die Delegiertenversammlung der Winterhilfe Schweiz;
    • Erlass von Reglementen und Richtlinien zur Mittelbeschaffung und verwendung;
    • Statutenrevision;
      h) Ausschluss von Mitgliedern;
    • Beschlussfassung über die Auflösung der Winterhilfe Schaffhausen
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Zu einer Beschlussfassung nach Artikel 5, Abs. 2 g), h) und i) ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Stimmenthaltungen fallen für die Berechnung des Mehrs nicht in Betracht. Bei Stimmengleichheit besitzt die / der Vorsitzende den Stichentscheid.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern zusammen mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage vor dem angesetzten Termin zukommen. Anträge von Mitgliedern sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind allen Mitgliedern ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.
  6. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.
Vorstand Artikel 6
 
  1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, der Geschäftsleiterin / dem Geschäftsleiter sowie 2-5 weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
  2. Der Vorstand befindet über alle wichtigen laufenden Geschäfte, insbesondere über Unterstützungsgesuche. Ihm fallen alle Aufgaben zu, welche nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung von Aufgaben Ausschüsse bilden oder diese an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren.
  4. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
Revisionsstelle Artikel 7
 
  1. Eine neutrale und befähigte Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung der Winterhilfe Schaffhausen. Sie erstattet Bericht und stellt Antrag an den Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung
  2. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt jährlich.
Finanzielles Artikel 8
 
  1. Zur Beschaffung der für die Hilfstätigkeit notwendigen finanziellen Mittel führt die Winterhilfe Schaffhausen im Rahmen der gesamtschweizerischen Sammlung jährlich mindestens eine Geldsammlung bei der Bevölkerung Ihres Kantons durch.
  2. Die Winterhilfe Schaffhausen unternimmt weitere Anstrengungen, um sich Mittel durch Sammlungen, Legate, Veranstaltungen usw. zu beschaffen.
  3. Vom Ertrag der Sammlungen sind der Winterhilfe Schweiz die von der Delegiertenversammlung der Winterhilfe Schweiz festgelegten Beiträge zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu entrichten. Die übrigen Einnahmen bleiben ausschliesslich der Verwendung der Winterhilfe Schaffhausen überlassen.
  4. Die Mitglieder der Winterhilfe Schaffhausen entrichten einen festen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Geschäftsjahr Artikel 9
  Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
 
Vermögen nach Auflösung Artikel 10
  Im Falle einer Auflösung der Winterhilfe Schaffhausen gehen die noch vorhandenen Aktiven an die Winterhilfe Schweiz über mit der Auflage, sie im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten im Kanton Schaffhausen zu verwenden.
 
Inkrafttreten Artikel 11
  Vorstehende Statuten treten nach Genehmigung durch das Kantonalkomitee der Winterhilfe Schaffhausen vom 20. Oktober 1997, sowie durch den Zentralvorstand der Winterhilfe Schweiz in Kraft.
 
   
  Winterhilfe Schaffhausen