| Name und Sitz |
Artikel 1 |
| |
Unter dem Namen «Winterhilfe Schaffhausen» besteht
ein Verein gemäss Artikel 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
mit Sitz in Schaffhausen. |
| |
- Die Winterhilfe Schaffhausen ist die Kantonalorganisation
der Winterhilfe Schweiz. Sie übernimmt die Rechte und
Pflichten, die ihr aus dieser Mitgliedschaft erwachsen.
- Die Winterhilfe Schaffhausen ist konfessionell und parteipolitisch
neutral.
|
| Ziele |
Artikel 2 |
| |
- Die Winterhilfe Schaffhausen hilft in erster Linie mit finanziellen
Zuwendungen und Sachleistungen Notsituationen von Einwohnern
im Kanton Schaffhausen zu überbrücken, Daneben vermittelt
sie Familien und Einzelpersonen Informationen über weitergehende
Hilfemöglichkeiten, sowie Beratung und Begleitung und
fördert Projekte, welche das Entstehen von Notlagen verhindern
helfen, bzw. zu deren Behebung beitragen.
- Die Winterhilfe Schaffhausen nutzt alle Möglichkeiten
sinnvoller Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen
und anderen Hilfswerken und stimmt dabei ihre Tätigkeit
ihnen gegenüber ab.
- Die Winterhilfe Schaffhausen nimmt Bund, Kanton und Gemeinden
keine Aufgaben ab, zu deren Erfüllung diese nach Gesetz
verpflichtet sind.
- Die Winterhilfe Schaffhausen erfüllt ihre Aufgaben
in Zusammenarbeit mit der Winterhilfe Schweiz und richtet
ihr Erscheinungsbild und ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen
der Winterhilfe Schweiz aus.
|
| Mitgliedschaft |
Artikel 3 |
| |
- Mitglieder der Winterhilfe Schaffhausen können konfessionelle
und politische Körperschaften, Berufsverbände befreundete
Organisationen sowie Einzelpersonen werden, welche die Ziele
der Winterhilfe unterstützen.
- Soweit juristische Personen, politische und konfessionelle
Körperschaften Mitglieder der Winterhilfe Schaffhausen
sind, üben sie ihre Mitgliedschaftsrechte durch eine
von ihnen bezeichnete Vertreterin oder einen von ihnen bezeichneten
Vertreter aus.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der
Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann auf Grund einer schriftlichen
Erklärung an den Vorstand unter Beachtung einer Frist
von sechs Monaten auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung
erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen der Winterhilfe
zuwiderhandelt oder ihrem Ansehen schadet.
|
| Organe |
Artikel 4 |
| |
Die Organe der Winterhilfe Schaffhausen sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (Kantonales Winterhilfekomitee)
c) die Revisionsstelle
|
Mitglieder-
versammlung |
Artikel 5 |
| |
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Winterhilfe
Schaffhausen. Sie tagt auf Einladung des Vorstandes mindestens
einmal jährlich.
- Die Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Jahresberichtes, Entgegennahme des Berichtes
der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung;
- Festlegung des Mitgliederbeitrages;
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der
übrigen Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Wahl der Abgeordneten in die Delegiertenversammlung der
Winterhilfe Schweiz;
- Erlass von Reglementen und Richtlinien zur Mittelbeschaffung
und verwendung;
- Statutenrevision;
h) Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über die Auflösung der Winterhilfe
Schaffhausen
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. Zu einer Beschlussfassung nach Artikel
5, Abs. 2 g), h) und i) ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten notwendig. Stimmenthaltungen fallen für
die Berechnung des Mehrs nicht in Betracht. Bei Stimmengleichheit
besitzt die / der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern
zusammen mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage vor dem
angesetzten Termin zukommen. Anträge von Mitgliedern
sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich einzureichen. Sie sind allen Mitgliedern ohne
Verzug zur Kenntnis zu bringen.
- Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen
einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.
|
| Vorstand |
Artikel 6 |
| |
- Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten,
der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, der Geschäftsleiterin
/ dem Geschäftsleiter sowie 2-5 weiteren Mitgliedern.
Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert
sich der Vorstand selbst.
- Der Vorstand befindet über alle wichtigen laufenden
Geschäfte, insbesondere über Unterstützungsgesuche.
Ihm fallen alle Aufgaben zu, welche nicht ausdrücklich
anderen Organen zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung von Aufgaben Ausschüsse
bilden oder diese an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren.
- Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier
Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
|
| Revisionsstelle |
Artikel 7 |
| |
- Eine neutrale und befähigte Revisionsstelle prüft
die Rechnungsführung der Winterhilfe Schaffhausen. Sie
erstattet Bericht und stellt Antrag an den Vorstand zuhanden
der Mitgliederversammlung
- Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt jährlich.
|
| Finanzielles |
Artikel 8 |
| |
- Zur Beschaffung der für die Hilfstätigkeit notwendigen
finanziellen Mittel führt die Winterhilfe Schaffhausen
im Rahmen der gesamtschweizerischen Sammlung jährlich
mindestens eine Geldsammlung bei der Bevölkerung Ihres
Kantons durch.
- Die Winterhilfe Schaffhausen unternimmt weitere Anstrengungen,
um sich Mittel durch Sammlungen, Legate, Veranstaltungen usw.
zu beschaffen.
- Vom Ertrag der Sammlungen sind der Winterhilfe Schweiz die
von der Delegiertenversammlung der Winterhilfe Schweiz festgelegten
Beiträge zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben
zu entrichten. Die übrigen Einnahmen bleiben ausschliesslich
der Verwendung der Winterhilfe Schaffhausen überlassen.
- Die Mitglieder der Winterhilfe Schaffhausen entrichten einen
festen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag, welcher von
der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
|
| Geschäftsjahr |
Artikel 9 |
| |
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis
zum 30. Juni des folgenden Jahres.
|
| Vermögen nach Auflösung |
Artikel 10 |
| |
Im Falle einer Auflösung der Winterhilfe Schaffhausen gehen
die noch vorhandenen Aktiven an die Winterhilfe Schweiz über
mit der Auflage, sie im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten im
Kanton Schaffhausen zu verwenden.
|
| Inkrafttreten |
Artikel 11 |
| |
Vorstehende Statuten treten nach Genehmigung durch das Kantonalkomitee
der Winterhilfe Schaffhausen vom 20. Oktober 1997, sowie durch
den Zentralvorstand der Winterhilfe Schweiz in Kraft.
|
| |
|
| |
Winterhilfe Schaffhausen |